Allgemeine Geschäftsbedingungen der TS-Edelstahlmanufaktur, Hauptstraße 84, 74389 Cleebronn für Lieferungen und Leistungen
1. Vorbemerkung
Die TS-Edelstahlmanufaktur veredelt und stellt maßgefertigte Komponenten her. Die TS-Edelstahlmanufaktur wird im Folgenden als Lieferant bezeichnet. Als Vertragsleistungen werden die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten bezeichnet. Die Käufer und Vertragspartner werden als Kunden bezeichnet.
2. Geltung
Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- und leistungsspezifische Bedingungen des Lieferanten ergänzt werden. Bedingungen des Kunden, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den produkt- und leistungsspezifischen Bedingungen des Lieferanten abweichen, haben keine Gültigkeit und sind unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegen stehender und von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
3. Zustandekommen des Vertrags
3.1. Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend und unverbindlich. Sie sind nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
3.2. Verträge kommen nur durch die Annahme der Bestellung des Kunden durch den Lieferanten zustande. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann das Angebot bzw. die Bestellung des Kunden annehmen. Im Falle der Annahme des Angebots sendet der Lieferant dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung. Zur Wahrung der Schriftform gilt auch eine telekommunikative Übermittlung in Form einer E-Mail oder eines Telefaxes.
3.3 Wünsche des Kunden zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrags können nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden wie mit der Herstellung und/oder der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
3.4. Der Lieferant kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er infolge einer von ihm nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen. Der Lieferant wird den Kunden in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine eventuell bereits erhaltene Gegenleistung zurückerstatten.
3.5. Der Lieferant behält sich vor, vertraglich geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Rechte des Kunden gegenüber dem Lieferanten bleiben davon unberührt.
3.6. Mit der Beschaffung der zur Herstellung der Produkte des Lieferanten erforderlichen Edelmetalle ist ein hoher Kosteneinsatz verbunden. Der Lieferant ist daher berechtigt, vom Kunden vor Beginn der Produktion eine angemessene Abschlagszahlung auf den vereinbarten Kaufpreis zu verlangen. Unterbleibt die fristgerechte Zahlung der vom Lieferanten verlangten Abschlagszahlung, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferfristen und Verzug
4.1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
4.2. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und/oder dem Eingang einer vereinbarten Abschlagszahlung seitens des Kunden. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
4.3. Der Lieferant behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und Teilleistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten dem Kunden zumutbar ist.
4.4 Höhere Gewalt oder beim Lieferanten, dessen Vorlieferanten oder Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen infolge unvorhergesehener, nach Vertragsschluss eingetretener Hindernisse (insbesondere auch Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege aller Art), die den Lieferanten, dessen Vorlieferanten oder Subunternehmer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern oder die Vertragsleistung zu erbringen, verlängern die vereinbarten Fristen und Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer-und/oder Leistungsstörungen. Der Lieferant wird dem Kunden Beginn und Ende derartiger Hindernisse umgehend mittteilen.
4.5. Der Lieferant haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen und Leistungen nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten haftet der Lieferant nicht. In diesem Fall ist der Lieferant jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche an den Kunden abzutreten.
4.6. Setzt der Kunde, wenn der Lieferant schuldhaft in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist dem Lieferanten schriftlich zu setzen. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, wenn der Kunde geltend machen kann, dass aufgrund des vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges die Nachfristsetzung gemäß § 323 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entbehrlich ist.
5. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
5.1. Versandweg und Versandmittel sind der Wahl des Lieferanten überlassen.
5.2. Die Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Kunden oder vom Lieferanten beauftragt wurde – geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch hinsichtlich von Teillieferungen, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt auch bei Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit Fahrzeugen des Lieferanten geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an dem vom Kunden angegebenen Ort bereit gestellt worden ist.
5.3. Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden direkt gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
5.4. Wird der Versand der Vertragsware auf Wunsch des Kunden oder durch dessen Verschulden verzögert, lagert der Lieferant die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Falle steht die schriftliche Anzeige der Versandbereitschaft seitens des Lieferanten dem Kunden gegenüber dem Versand gleich. Mit Einlagerung der Ware wird die Warenrechnung des Lieferanten sofort zur Zahlung fällig.
6. Preise und Zahlung
6.1. Es gelten die Preise gemäß Auftragsbestätigung bzw. Vereinbarung.
6.2. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstiger Versandkosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitiger länderspezifischer Abgaben und Steuern bei Auslandslieferung.
6.3. Die Preiskalkulation des Lieferanten setzt voraus, dass die Faktoren und Positionen, die dem Angebot des Lieferanten zugrunde gelegt wurden, unverändert bleiben. Die Angebote des Lieferanten basieren auf der Leistungsbeschreibung des Kunden.
6.4. Der Lieferant behält sich das Recht vor, bei Lieferungen und Leistungen, die vier Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen sollen, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- und/oder Materialpreissteigerungen angemessen zu erhöhen.
6.5. Der Lieferant ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn seine Leistung und Lieferung ohne sein Verschulden über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus verzögert wird.
6.6. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe der Leistung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Verzugszinsen verrechnet.
6.7. Alle Forderungen des Lieferanten werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungstermine und Zahlungsfristen schuldhaft nicht eingehalten werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. 6.8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug kann der Lieferant für noch ausstehende Leistungen und Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
6.9. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen p.a. in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet. Die Verzugszinsen können vom Lieferanten höher angesetzt werden, wenn er eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
6.10. Eine Zahlungsverweigerung, eine Minderung oder ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder den sonstigen Grund seiner Beanstandung kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
6.11. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn und soweit seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6.12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, wenn und soweit seine Gegenforderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung der Saldoforderung.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, hat der Kunde diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
7.3. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt an den Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, in Höhe der Forderungen des Lieferanten inklusive Mehrwertsteuer und anderer Abgaben ab. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob der Kunde die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft hat. Zur Einziehung dieser Forderungen, ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern und/oder Dritten die Abtretung mitzuteilen.
7.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten und an den Lieferanten die zur Intervention erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Kunde ist verpflichtet, Dritte auf den Eigentumsvorbehalt und die damit verbundenen Rechte des Lieferanten hinzuweisen. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, die Kosten der Intervention des Lieferanten zu erstatten, trägt der Kunde die Kosten.
7.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer und anderer Abgaben) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7.6. Wird die vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorhalt gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer und anderer Abgaben) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden oder Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.
7.7. Der Kunde tritt an den Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.8. Ist der Lieferant berechtigt, Herausgabe der von ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen, so trägt der Kunde die Kosten der Rücknahme. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, zurückgenommene Ware freihändig bestmöglich zu verwerten und den Erlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
7.9. Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an der gelieferten Ware aber gestattet ist, so stehen dem Lieferanten diese Rechte zu. Der Kunde hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.
8. Gewährleistungsrechte
8.1. Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware einschließlich der Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden Vereinbarungen der Parteien. Maß-, Farb- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranz stellen keinen Mangel dar.
8.2. Abbildungen in Katalogen, Prospekten und auf der Website des Lieferanten sind für die Ausführung nicht verbindlich. Technische und konstruktive Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen. Die technischen Daten in den Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil.
8.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände bei Anlieferung unverzüglich zu prüfen. Alle offensichtlichen und/oder erkennbaren Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens innerhalb von drei Tagen ab Empfang der Liefergegenstände, in jedem Fall jedoch vor deren Verarbeitung, Vermischung oder Einbau dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß §§ 377, 378 des Handelsgesetzbuches (HGB) bleiben unberührt.
8.4. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel am Ort der Lieferung festzustellen oder den beanstandeten Liefergegenstand dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung verliert der Kunde seine Mängelansprüche. 8.5. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Vertragsleistung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Die Entgegennahme von Vertragsleistungen kann vom Kunden nicht verweigert werden, wenn nur unerhebliche Mängel vorliegen.
8.6. Für den Fall der Nacherfüllung behält der Lieferant sich die Wahl zwischen einer Beseitigung des Mangels am gelieferten Gegenstand und der Lieferung eines anderen mangelfreien Gegenstands vor. Dies gilt nicht bei Ansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
8.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall arglistigen Verschweigens sowie im Falle eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB belieben unberührt.
9. Haftung
9.1. Die Haftung des Lieferanten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Unabhängig von der Form des Verschuldens ist die Haftung des Lieferanten auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
9.2. In gleichem Maße ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten für von diesen verursachte Schäden beschränkt.
9.3. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Lieferanten.
11. Anzuwendendes Recht
Die Vertragsbeziehungen und alle sich aus einer Vertragsbeziehung ergebenden Ansprüche unterliegen dem recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie die Anwendung deutschen Kollisionsrechts werden ausgeschlossen.
12. Streitbeilegung
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten ergeben, sollen zunächst in einem Mediationsverfahren am Mediationsort Stuttgart verhandelt werden. Die Parteien bestimmen gemeinsam einen Mediator. Gerichtsstand im Übrigen ist Stuttgart.
13. Vertragänderungen, Nebenabreden
Vertragsänderungen, Zusicherungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Einseitige Regelungen sind nicht zulässig. Mündliche Vereinbarungen gelten als nicht getroffen. Zur Wahrung der Schriftform gilt auch eine telekommunikative Übermittlung in Form einer E-Mail oder eines Telefaxes.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sollen eine unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Cleebronn Im Oktober 2014